Allgemeine Lieferbedingungen gegenüber Unternehmen

  1. Allgemeines; Geltungsbereich
  2. Online-Shop / Benutzerkonto
  3. Vertragsschluss; Unterlagen
  4. Geheimhaltung
  5. Fristen für Lieferungen und/oder Leistungen und Verzug
  6. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme und Annahmeverzug
  7. Aufstellung und Montage
  8. Preise und Zahlungsbedingungen; Auftragsstornierung; Auf­rechnung und Zurückbehaltungsrechte
  9. Eigentumsvorbehalt
  10. Software
  11. Sachmängelansprüche des Kunden
  12. Rechtsmängelansprüche des Kunden
  13. Sonstige Haftung; Schadensersatz
  14. Retourenmanagement
  15. Verjährung
  16. Gewerbliche Schutzrechte
  17. Vertragsbeendigung wegen mangelnder Zahlungsfähigkeit
  18. Datenschutz
  19. Rechtswahl und Gerichtsstand

1 Allgemeines; Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen (ALB) gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der SPINNER GmbH Erzgiessereistr. 33 80335 München (nachfolgend „wir“) mit unseren Kunden (nachfolgend: „Kunde“) für Lieferungen von Sachen und/oder Software (nachfolgend „Lieferungen“) und Leistungen (z.B. Montage, Entwicklung u.s.w.) (nachfolgend „Leistungen“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder (teilweise) bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), sowie für die Nutzung des Online-Shops / Benutzerkonto gemäß § 2. Die ALB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-recht­liches Sondervermögen ist.

(2) Die ALB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

(3) Unsere ALB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung aus­drücklich schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Individuell getroffene Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vor­rang vor diesen ALB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertrags­schluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen oder Mängelanzeigen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klar­stellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen ALB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(7) Die Begriffe „Schadensersatzanspruch“ oder „Schadensersatz­ansprüche“ in diesen ALB umfassen auch Ansprüche auf Ersatz vergeb­licher Aufwendungen.

(8) § 312 i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BGB gelten nicht.

2 Online-Shop / Benutzerkonto

(1) Kunden mit einem durch uns freigeschalteten Benutzerkonto können in unserem Online-Shop Produkte, die dazugehörigen Preise und Verfügbarkeit einsehen und Bestellungen nach § 3 aufgeben.

(2) Für den Erhalt eines Benutzerkontos muss sich der Kunde registrieren. Der Kunde wählt ein sicheres Kennwort für sein Benutzerkonto.

(3) Wir entscheiden nach eigenem Ermessen, ob wir für den Kunden ein Benutzerkonto freischalten.

(4) Die bei der Registrierung angegebenen Informationen kann der Kunde in seinen Kontoeinstellungen einsehen und teilweise aktualisieren. Der Kunde wird uns jegliche Änderungen hinsichtlich der bei der Registrierung angegebenen Informationen unverzüglich mitteilen.

(5) Änderungen an der Firmenadresse (Anschrift des Kunden) muss der Kunde bei uns in Textform beantragen. Wir führen die Änderungen nach interner Überprüfung und Freigabe durch.

(6) Der Kunde ist für die Sicherstellung der Vertraulichkeit seines Benutzerkontos und Passworts verantwortlich. Er wird alle erforderlichen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass das Passwort geheim gehalten wird. Der Kunde wird uns unverzüglich informieren, wenn er Anlass zu Sorge hat, dass ein Dritter Kenntnis von seinem Passwort erlangt hat oder das Benutzerkonto unberechtigt nutzt.

(7) Der Kunde ist für alle Aktivitäten verantwortlich, die über sein Konto unter Verwendung des Passworts vorgenommen werden.

(8) Der Kunde ist nicht berechtigt, Dritten eine Bestellung über sein Benutzerkonto zu ermöglichen.

(9) Wir behalten uns das Recht vor, das Benutzerkonto des Kunden (zeitweise) zu sperren. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Kunde gegen anwendbares Recht oder vertragliche Vereinbarungen verstößt.

3 Vertragsschluss; Unterlagen

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kostenvoranschläge, Kalku­lationen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen etc. (nach­folgend „Unterlagen“) – auch in elektronischer Form – überlassen haben sowie für Angaben in unserem Online-Shop.

(2) An Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheber­rechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung. Auf Verlangen sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzugeben.

(3) Angaben in Unterlagen, auf die wir verwiesen oder die wir übergeben haben, enthalten keine Garantien im Sinne des § 443 BGB, sondern ein­fache Leistungsbeschreibungen.

(4) Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsan­gebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach Zugang bei uns anzunehmen.

(5) Hat der Kunde ein freigeschaltetes Benutzerkonto nach § 2, kann er Bestellungen auch über sein Benutzerkonto aufgeben. Hierfür legt er Produkte in den virtuellen Warenkorb und klickt am Ende des Bestellprozesses auf den Bestellbutton. In diesem Fall schicken wir dem Kunden unverzüglich eine E-Mail, die den Eingang der Bestellung bestätigt (nachfolgend Eingangsbestätigung Ihrer Bestellung“). Die Bestellbestätigung stellt keine Annahme des Angebots dar, sondern soll den Kunden lediglich über den Eingang der Bestellung bei uns informieren.

(6) Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir dies in Textform (z. B. Telefax oder E-Mail) erklären (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder die Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos an den Kunden erbringen.

(7) Wenn die Bestellung in mehreren Teillieferungen oder Teilleistungen erbracht wird, kommt bezüglich jedes Teils ein separater Vertrag zustande, wenn wir diesen Teil erbringen oder der Kunde für den jeweiligen Teil eine eigene Auftragsbestätigung erhält.

(8) Der Kunde kann die Bestellung bis zum Zustandekommen des Vertrags in Textform stornieren.

4 Geheimhaltung

(1) Alle Informationen, die der Kunde von uns erhält, insbesondere technische Informationen, Knowhow, Preise, Konditionen, sind unein­geschränkt vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht für Informationen, die dem Kunden bereits bekannt oder öffentlich zugänglich waren oder von denen er anderweitig Kenntnis erlangt hat oder wenn der Kunde aufgrund eines Gesetzes oder der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde dazu verpflichtet ist, die Informationen mitzuteilen und/oder darüber zu informieren.

(2) Es ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung gestattet, auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung in Informa­tions- oder Werbematerial Bezug zu nehmen.

(3) Der Kunde hat diese Verpflichtungen ebenfalls seinen Subunterneh­mern, die er für die Ausführung des Vertrags mit uns beauftragt, aufzu­erlegen.

5 Fristen für Lieferungen und/oder Leistungen und Verzug

(1) Fristen und Termine für Lieferungen und/oder Leistungen (nachfol­gend „Lieferfrist(en)“) sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns aus­drücklich in Textform als verbindlich bestätigt werden. Versandtermine bzw. Lieferfristen werden individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.

(2) Der Beginn der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Freigaben, der vom Kunden zu liefernden Unterlagen, die Abklärung aller technischen Fragen sowie die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen und Obliegenheiten des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend einschließlich einer ange¬messenen Wiederanlauffrist; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. Auf unsere Anfrage stellen uns Kunden ausserhalb Deutschlands Nachweise über das Gelangen der Ware(n) in ihr Steuergebiet zur Verfügung.  
Bleibt ein angefragter Nachweis aus, so gehen die Mehrkosten mangels Nachweisbarkeit der Umsatzsteuerfreiheit von Ausfuhr- oder innergemeinschaftlicher Lieferungen zu Lasten des Kunden.

(3) Ferner steht die Vertragserfüllung unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen, Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Der Kunde verpflichtet sich, alle Informa­tionen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren verlängern die Lieferfrist entsprechend einschließlich einer angemessenen Wiederanlauffrist; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. Wird eine Exportprüfung oder ein Genehmigungsverfahren aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes nicht erfolgreich abgeschlossen, wird der Kunde uns etwaige Aufwendungen und Schäden ersetzen, die uns durch die Bestellung des Kunden entstanden sind

(4) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus anderen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere durch die unter Ziffer a) bis c) genannten Gründen, nicht einhalten können, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Zu den anderen Gründen zählen insbesondere die folgenden:

(a) höhere Gewalt, wie z.B. Naturkatastrophen, Erdbeben, hoheitliche Verfügungen, Transportbeschränkungen, Beschränkungen des Energie­verbrauchs, allgemeiner Mangel an Rohstoffen, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung, oder

(b) Virus- oder sonstige Angriffe Dritter auf unser IT-System, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten oder

(c) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung durch Unterlie­feranten.

(5) Im Falle einer Verlängerung der Lieferfrist nach § 5 Abs. 2 bis § 5 Abs. 4, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir – gegebenenfalls nach Fristsetzung –  zum Rücktritt berechtigt. Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung lediglich unerheblich ist,

(6) Im Falle einer Verlängerung der Lieferfrist nach § 5 Abs. 2 bis § 5 Abs. 4 die der Kunde zu vertreten hat, können wir eine Vertragsstrafe in Höhe von 3-5% des jeweiligen Auftragswertes, je nach Schwere des Verschuldens, geltend machen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

(7) Für den Eintritt des Lieferverzuges ist in jedem Fall eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde ab der zweiten vollendeten Woche des Verzuges für jede weitere Woche pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen, so­fern er glaubhaft macht, dass ihm durch den Verzug ein Schaden ent­standen ist: Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalen­derwoche des Verzugs 0,5% (null Komma fünf Prozent) des Nettopreises (Auftragswert), insgesamt jedoch höchstens 5% (fünf Prozent) des Auf­tragswerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt jedoch der Nach­weis vorbehalten, dass dem Kunden tatsächlich gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale ent­standen ist.

(8) Sowohl Ansprüche des Kunden auf Ersatz des Verzögerungsscha­dens wegen Lieferverzugs als auch weitere Schadensersatzansprüche, die insgesamt über die in § 5 Abs. 5 dieser ALB hinausgehen, sind in allen Fällen des Lieferverzugs, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist zur Lieferung und/oder Leistung ausgeschlossen.

(9) Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestim­mungen nur zurücktreten, wenn der Schaden, der durch den Lieferverzug entstanden ist, die in § 5 Abs. 5 dieser ALB festgesetzte Grenze übersteigt.

(10) Eine Änderung zum Nachteil der Beweislast des Kunden ist mit den vorstehenden Bestimmungen nicht verbunden.

(11) Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen, innerhalb einer ange­messenen Frist, zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung und/oder Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung und/ oder Leistung besteht.

(12) Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

6 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme und Annahmeverzug

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung (a) bei Inlandslieferungen EXW (Ex Works Lieferort am SPINNER Standort Aiblinger Straße 30, 83620 Westerham gemäß
INCOTERMS 2010) und (b) bei Lieferungen ins Ausland gemäß FCA Verladerampe.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlech­terung der Ware geht wie folgt auf den Kunden über:

(a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage gemäß EXW mit Bereit­stellung der Ware am Lieferort;

(b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in den Betrieb des Kunden oder von diesem benannten Montageort, sofern ein Probebetrieb in Textform vereinbart ist, nach mängelfreiem Probebetrieb, sofern sich der Probebetrieb bzw. die Übernahme unver­züglich an die Aufstellung oder Montage anschließen. Andernfalls geht die Gefahr bereits mit der betriebsbereiten Aufstellung oder Montage auf den Kunden über.

(3) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnah­me die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(4) Ist eine Abnahme vereinbart, hat der Kunde diese unverzüglich, je­doch spätestens innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach Fertigstellung und Anzeige durch uns vorzunehmen. Soweit der Kunde die Abnahme nicht fristgemäß durchführt oder diese unberechtigt verweigert, so gilt die Ab­nahme als erfolgt. Der Abnahme steht die Ingebrauchnahme der Ware

– gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – gleich.

(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, verletzt er schuldhaft eine Mit­wirkungshandlung, oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen. Dies schließt Mehr­aufwendungen ein. Im Falle eines Grundes nach Satz 1 darf, beginnend ab dem ersten Tag nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 0,5% (Null Komma Fünf Prozent) des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat be­rechnet werden; das Lagergeld wird auf höchstens 5% (fünf Prozent) des Rechnungsbetrags begrenzt. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Parteien unbenommen. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt uns unbenommen.

(6) Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen uner­heblicher Mängel nicht verweigern.

7 Aufstellung und Montage

Für die Konditionen von Aufstellung und Montage gelten die unter § 8

Abs. 2 definierten Regelungen. Im Übrigen gelten für Aufstellung und

Montage folgende Bestimmungen:

(1) Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

(a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten ein­schließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

(b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegen­stände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,

(c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der An­schlüsse, Heizung und Beleuchtung,

(d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal an­gemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umstän­den angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Kunde zum Schutz unseres Besitzes oder des Besitzes unseres Subauftragnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes bzw. des eigenen Personals ergreifen würde und

(e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

(2) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unauf­gefordert zur Verfügung zu stellen.

(3) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände, einschließlich Bedienungsanleitungen, Beschreibungen und Stücklisten, an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden. Kosten für Hin-

und Rücksendungen erfolgen zu Lasten des Kunden. Alle Vorarbeiten müssen vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrtswege und der Auf­stellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

(4) Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch von uns oder unserem Subauftragnehmer nicht zu vertretende Umstän­de, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Warte­zeit und zusätzlich erforderliche Reisen von uns oder unseres (beauf­tragten) Montagepersonals zu tragen.

(5) Es bleibt uns überlassen zu entscheiden, wo die Leistungen erbracht

werden, soweit sie nicht nur an einem Ort durchgeführt werden können.

(6) Der Kunde hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbe­triebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

8 Preise und Zahlungsbedingungen; Auftragsstornierung; Auf­rechnung und Zurückbehaltungsrechte

(1) Für Lieferungen – ohne Aufstellung oder Montage beim Kunden – gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, jeweils in Euro (€), und zwar EXW zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Hinzu kommen sämtliche Steuern, Zölle oder Abgaben sowie Konsulats- und Legalisierungsgebühren, die gegebenenfalls abweichend vom anwendbaren Recht (siehe § 19) nach einer anderen Rechtsordnung zwingend anfallen sowie Verpackungskosten, soweit nicht bereits im Preis explizit inbegriffen.

(2) Für die Berechnung von Leistungen (z.B. Aufstellung oder Montage) gilt unsere Preisliste in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und werden nach gesonderter Vereinbarung erstellt. Die Kosten für die Erstellung sind im Preis enthalten, soweit nicht an­ders vereinbart. Die Kosten für den Voranschlag sind dann gesondert zu entrichten, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

(3) Alle Zahlungen sind fällig und innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Rechnungsstellung ohne Abzug von Skonto zu zahlen.

(4) Wir behalten uns vor, Zahlungssicherheiten und/oder Vorauszahlun­gen auf die Lieferung und/oder Leistung zu verlangen.

 (5) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Zahlungs­verzug. Die geschuldete Vergütung ist während des Verzugs mit 9 Prozentpunkten über dem von der Deutschen Bundesbank bekanntgegebenen Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 (HGB), Handelsgesetzbuch) unberührt.

(6) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbe­stritten ist.

(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden ge­fährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsver­weigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(8) Eventuell vereinbarte Preisnachlässe auf die im Vertrag ausgewiesenen Preise oder Rabatte gleich welcher Art entfallen, sofern der Kunde mit seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen ganz oder teilweise in Verzug gerät.

9 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung sämtlicher unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung („Gesicherte For­derungen“) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren („Vorbehaltsware“) vor, soweit dies nach dem Recht des Landes, in

dessen Geltungsbereich sich die Vorbehaltsware befindet, zulässig ist.

Lässt dieses Recht den Eigentumsvorbehalt an der Vorbehaltsware nicht zu, gestattet jedoch den Vorbehalt ähnlicher Rechte, so sind wir

berechtigt, diese Rechte geltend zu machen. Der Kunde verpflichtet

sich, alle Maßnahmen zum Schutz des Eigentums oder der Sicherheits­interessen an der Vorbehaltsware zu unterstützen.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollstän­diger Bezahlung der Gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfän­det noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unver­züglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nicht­zahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzli­chen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemes­sene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. In der Rücknahme der Ware beziehungsweise der Geltendmachung des Eigentumsvorbe­haltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rück­tritt vom Vertrag vor, es sei denn wir hätten dies ausdrücklich erklärt.

(4) Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren mit anderen Sachen ent­stehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Etwaige Kosten, die uns im Zusammenhang mit der Durchsetzung unserer An­sprüche als Miteigentümer entstehen, trägt der Kunde.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entste­henden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten

auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns widerruflich ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetre­tenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushän­digt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Gesicherten Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

10 Software

(1) Wir räumen dem Kunden das nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare Recht ein, vertragsgegenständliche Computerprogramme und die dazugehörige Dokumentation (nachfolgend gemeinsam „Software“) ausschließlich für den Betrieb der dafür bestimmten oder mitgelieferten Hardware und nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht besteht, sofern nicht vertraglich begrenzt, zeitlich unbefristet.

(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software über die vereinbarte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen. Von dem Nutzungsrecht sind insbesondere nicht das Recht zur Vermietung, Verleihung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe oder anderweitigen Zurverfügungstellung an Dritte umfasst. Eine Vervielfältigung ist nur gestattet, sofern die Anfertigung einer Sicherungskopie oder dies für den Betrieb der dafür bestimmten oder mitgelieferten Hardware erforderlich ist.

(3) Der Kunde ist grundsätzlich nicht befugt, die Software ganz oder teilweise zu bearbeiten, zu disassemblieren oder anderweitig zur Erlangung des Quellcodes zurückzuentwickeln. Dies gilt nicht für Änderungen, die für die Berichtigung von Fehlern notwendig sind, sofern wir uns mit der Behebung des Fehlers in Verzug befinden, die Fehlerbeseitigung ablehnen oder sonst zur Fehlerbeseitigung außer Stande sind. Die vollständige Entfernung der Software von einer, mehrerer oder allen Datenverarbeitungsanlagen gilt nicht als Änderung.

(4) Eine Dekompilierung und Vervielfältigung ist zulässig, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass wir die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht haben.

(5) Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschinen­lesbarer Form („object code“) und ohne Quellcode („source code“) und Quellcodedokumentation.

 (6) Alle sonstigen Rechte verbleiben bei uns.

(7) Soweit wir dem Kunden Software überlassen, für deren Nutzung wir nur ein abgeleitetes Recht besitzen (Fremdsoftware), gelten zusätzlich zu den hier vereinbarten Regelungen auch die mit unserem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen.  Soweit dem Kunden Open Source Software überlassen wird, gelten die Bestimmungen, denen die Open Source Software unterliegen, vorrangig vor den Bestimmungen dieser ALB. Soweit die Nutzungsbedingungen für die Open Source Software dies zwingend vorschreiben, überlassen wir dem Kunden auch den Quellcode. Auf das Vorhandensein und die Nutzungsbedingungen von Fremdsoftware werden wir an geeigneter Stelle hinweisen.

11 Sachmängelansprüche des Kunden

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sachmängeln (einschließlich Falsch-und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfol­gend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).

(2) Eine Sachmängelhaftung ist z.B., jedoch nicht abschließend, ausge­schlossen bei Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Montagearbeiten, die nicht durch uns verursacht sind, der Wahl eines ungeeigneten Montageortes

oder anderer chemischer, elektrischer oder elektrochemischer Einflüsse,

die nicht unserem Verantwortungsbereich zuzuordnen sind. Ebenso ist eine Sachmängelhaftung ausgeschlossen bei unsachgemäß vorgenom­menen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder von diesem beauftragte Dritte.

(3) Grundlage unserer Sachmängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Kunden vor seiner Bestellung über­lassen, von uns öffentlich bekannt gemacht oder in gleicher Weise wie diese ALB in den Vertrag einbezogen wurden.

(4) Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der ge­setzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Sachmangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen sonstiger Dritter übernehmen wir keine Haftung.

(5) Die Sachmängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Sachmangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich und detailliert Anzeige zu machen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Ent­deckung, jedoch spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Ware bzw. Abnahme schriftlich zu rügen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung des Mangels erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.

(6) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, so können wir nach unserer Wahl zunächst den Sachmangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine man­gelfreie Sache liefern (Ersatzlieferung), sofern die Ursache des Sach­mangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gemäß § 5 vorlag. Davon unberührt bleibt unser Recht, die Nacherfüllung zu verweigern.

(7) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Sachmangel angemesse­nen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(8) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Auf­wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material­kosten, tragen wir nur insoweit, als diese nicht unverhältnismäßig sind, das ist insbesondere der Fall, wenn die gelieferte Ware entgegen ihres bestimmungsmäßigen Gebrauchs an einen anderen als den Lieferort verbracht worden ist. Sofern die Ware an einen anderen Ort als den

Lieferort verbracht worden ist, tragen wir nur diejenigen Aufwendungen, die entstanden wären, wenn der Kunde diese Verbringung unterlassen hätte.

(10) Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unbe­rechtigt heraus, können wir die uns hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

(11) In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern

(12) In allen sonstigen Fällen ist uns die Gelegenheit zur zweimaligen Nacherfüllung zu geben. Wenn die Nacherfüllung zweimalig fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde von dem Einzelauftrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(13) Bei Software liegt kein Sachmangel vor, wenn er in der dem Kunden zuletzt überlassenen Version der Software nicht auftritt und die Verwendung dieser Version zumutbar ist. Ferner liegt kein Sachmangel vor, wenn der Mangel auf folgenden Ursachen beruht:

(a) Inkompatibilität mit der vom Kunden verwendeten Datenverarbei­tungsumgebung, es sei denn, die Datenverarbeitungsumgebung entspricht unseren Vorgaben, (b) Benutzung der Software zusammen mit der Software Dritter, sofern wir dies nicht ausdrücklich schriftlich gestatten oder (c) unsachgemäße Nutzung oder Pflege der Software durch den Kunden oder Dritte.

(14) Weitere Ansprüche aufgrund von Sachmängeln sind ausgeschlos­sen, sofern dies nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmungen aus­geschlossen ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht ver­bunden.

12 Rechtsmängelansprüche des Kunden

(1) Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung

lediglich im Land des Lieferorts frei von Rechten Dritter, insbesondere auch von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten (nachfol­gend „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verlet­zung von Schutzrechten durch uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir im Rahmen der gemäß § 15 bestimmten Verjährungsfrist wie folgt:

(a) Wir werden nach unserer Wahl entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Ware so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder aus­tauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, steht dem Kunden ein Rücktritts- oder Minderungsrecht zu.

(b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der

Kunde uns unverzüglich über vom Dritten geltend gemachten Ansprü­che verständigt, diesbezügliche Ansprüche nicht anerkennt und uns alle Abwehr- und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.

(2) Wir haften nicht, soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

(3) Ferner haften wir nicht, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht vorherseh­bare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung durch den Kunden oder dessen Kunden verändert oder zusammen mit Produkten Dritter eingesetzt wird.

(4) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des § 12 entsprechend.

(5) Weitergehende oder andere als die in diesem § 12 geregelten An­sprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind die Fälle der zwingenden Haftung. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelun­gen nicht verbunden.

13 Sonstige Haftung; Schadensersatz

(1) Durch die Beschaffenheit des Internets können wir nicht garantieren, dass unser Online-Shop ohne Unterbrechung verfügbar ist. Der Zugriff kann zudem gelegentlich unterbrochen oder beschränkt sein, um Instandsetzungen, Wartungen oder die Einführung von neuen Einrichtungen oder Services zu ermöglichen.

(2) Soweit nicht anderweitig in diesen ALB geregelt, sind Schadenser­satzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbe-

sondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder

aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Dies gilt ausdrücklich auch für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

(3) Die unter § 13 Abs. 2 sowie andere in diesen ALB geregelten Haftungs­ausschlüsse oder -beschränkungen gelten nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:

(a) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

(b) bei Vorsatz für alle von uns (einschließlich unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen) verursachten Schäden,

(c) bei grober Fahrlässigkeit für alle von uns (einschließlich unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen) verursachten Schäden,

(d) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,

(e) bei zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,

(f) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,

(g) sofern wir eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt haben. Wesentlich ist eine Vertragspflicht, wenn deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. In diesen Fällen ist der Schadensersatzanspruch jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht einer der anderen vorgenannten Fälle vorliegt.

(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

14 Retourenmanagement

(1) Der Kunde kann Waren erst nach Zuteilung einer Rücksendenummer (Return Material Authorization – RMA) zurückschicken. Hierfür füllt der Kunde das auf unserer Internetseite abrufbare RMA-Formular aus.

(2) Nach Erhalt eines vollständig ausgefüllten RMA-Formulars prüfen wir die Angaben und werden dem Kunden eine RMA-Nummer zuteilen und uns innerhalb angemessener Frist mit dem Kunden für die weitere Abwicklung in Verbindung setzen.

15 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Ver­jährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bau­werk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die An­wendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjäh­rungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unbe­rührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden ge­mäß diesen ALB ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

16 Gewerbliche Schutzrechte

(1) Alle Informationen, Daten und Schriftstücke, gleich welcher Form, die wir durch den Kunden erhalten und diesem zuvor gehörten oder ihm im Rahmen einer Lizenz zur Verfügung gestellt wurden, verbleiben im Eigentum des Kunden.

(2) Alle Informationen, Daten und Schriftstücke, gleich welcher Form, die in unserem Eigentum stehen, oder die wir im Rahmen einer Lizenz dem Kunden zur Verfügung stellen, verbleiben in unserem Eigentum.

(3) Für alle Informationen, Daten, Schriftstücke, Erfindungen und andere Arbeitsergebnisse, gleich welcher Form, ob verkörpert oder nicht, die wir, alleinig oder gemeinsam mit Arbeitnehmern und/oder Unter­auftragnehmern bei der Durchführung dieses Vertrages entwickeln (im Folgenden zusammen „Werke“), sollen die folgenden Regelungen gelten: Wir bleiben alleiniger Inhaber an allen bekannten oder hiernach entste­henden Rechten und Know-How.

(4) Die geltenden Bestimmungen des Datenschutzes bleiben unberührt.

17 Vertragsbeendigung wegen mangelnder Zahlungsfähigkeit

Falls erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder außerordentlich fristlos zu kündigen. Der Umstand nach Satz 1 gilt als wichtiger Grund.

18 Datenschutz

Hinsichtlich der Verwendung personenbezogener Daten sind unserer Datenschutzerklärung zu entnehmen.

19 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese ALB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus­schluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort ist unser jeweiliger Firmensitz, sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart.

(3) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließ­licher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allge­meinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.