Allgemeine Lieferbedingungen gegenüber Unternehmen
§1 Allgemeines; Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen (ALB) gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der SPINNER GmbH, Erzgiessereistr. 33, 80335 München (nachfolgend „wir“) mit unseren Kunden (nachfolgend: „Kunde“) für Liefe-rungen von Waren und/oder Software (nachfolgend „Liefe-rungen“) und Leistungen (z.B. Montage, Entwicklung) (nachfolgend „Leistungen“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder (teilweise) bei Zulieferern einkaufen. Die ALB gelten nur, wenn der Kunde Unterneh-mer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen ist.
(2) Die ALB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
(3) Unsere ALB gelten ausschließlich. Abweichende, entge-genstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbe-dingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kennt-nis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Individuell getroffene Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderun-gen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen ALB. Sie be-dürfen der Textform (§ 126b BGB).
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen oder Mängelanzeigen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§126b BGB).
§ 2 Online-Shop / Benutzerkonto
(1) Kunden mit einem durch uns freigeschalteten Benutzer-konto können in unserem Online-Shop Produkte, die dazu-gehörigen Preise und Verfügbarkeit einsehen und Bestel-lungen nach § 3 aufgeben.
(2) Für den Erhalt eines Benutzerkontos muss sich der Kunde registrieren. Der Kunde wählt ein sicheres Kennwort für sein Benutzerkonto.
(3) Wir entscheiden nach eigenem Ermessen, ob wir für den Kunden ein Benutzerkonto freischalten.
(4) Die bei der Registrierung angegebenen Informationen kann der Kunde in seinen Kontoeinstellungen einsehen und teilweise aktualisieren. Der Kunde wird uns jegliche Ände-rungen hinsichtlich der bei der Registrierung angegebenen Informationen unverzüglich mitteilen.
(5) Änderungen an der Firmenadresse (Anschrift des Kunden) muss der Kunde bei uns in Textform beantragen. Wir führen die Änderungen nach interner Überprüfung und Freigabe durch.
(6) Der Kunde ist verantwortlich dafür, die Vertraulichkeit seines Benutzerkontos und Passworts sicherzustellen. Er wird dafür Sorge tragen, dass das Passwort geheim gehal-ten wird. Der Kunde wird uns unverzüglich informieren, wenn er Anlass zur Sorge hat, dass ein Dritter Kenntnis von seinem Passwort erlangt hat oder das Benutzerkonto unberechtigt nutzt.
(7) Der Kunde ist für alle Aktivitäten verantwortlich, die über sein Konto unter Verwendung des Passworts vorgenom-men werden.
(8) Der Kunde ist nicht berechtigt, Dritten eine Bestellung über sein Benutzerkonto zu ermöglichen.
(9) Wir behalten uns das Recht vor, das Benutzerkonto des Kunden (zeitweise) zu sperren. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Kunde gegen geltendes Recht oder vertragliche Vereinbarungen verstößt.
(10) § 312 i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BGB gelten nicht für Bestellungen über unseren Online-Shop.
§ 3 Vertragsschluss; Unterlagen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnun-gen, Kostenvoranschläge, Kalkulationen), sonstige Pro-duktbeschreibungen oder Unterlagen etc. (nachfolgend „Unterlagen“) – auch in elektronischer Form – überlassen haben sowie für Angaben in unserem Online-Shop.
(2) An Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterla-gen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weiter-gabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung. Auf Verlangen sind diese Unterlagen unver-züglich an uns zurückzugeben.
(3) Angaben in Unterlagen, auf die wir verwiesen oder die wir übergeben haben, enthalten keine Garantien im Sinne des § 443 BGB, sondern einfache Leistungsbeschreibun-gen.
(4) Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach Zugang bei uns anzu-nehmen.
(5) Hat der Kunde ein freigeschaltetes Benutzerkonto nach § 2, kann er Bestellungen auch über sein Benutzerkonto aufgeben. Hierfür legt er Produkte in den virtuellen Waren-korb und klickt am Ende des Bestellprozesses auf den Bestellbutton. In diesem Fall schicken wir dem Kunden unverzüglich eine E-Mail, die den Eingang der Bestellung bestätigt. Diese Eingangsbestätigung der Bestellung stellt keine Annahme des Angebots dar, sondern soll den Kunden lediglich über den Eingang der Bestellung bei uns informie-ren.
(6) Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir dies in Textform (z. B. per Telefax oder E-Mail) erklären, d.h. durch Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden oder die Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos an den Kun-den erbringen.
(7) Wenn die Bestellung in mehreren Teillieferungen oder Teilleistungen erbracht wird, kommt bezüglich jedes Teils ein separater Vertrag zustande, wenn wir diesen Teil er-bringen oder der Kunde für den jeweiligen Teil eine eigene Auftragsbestätigung erhält.
(8) Der Kunde kann die Bestellung bis zum Zustandekom-men des Vertrags in Textform stornieren.
(9) Gegenstand und Umfang unserer Leistungen werden durch die Auftragsbestätigung bestimmt.
§ 4 Geheimhaltung
(1) Alle Informationen, die der Kunde von uns erhält, insbe-sondere technische Informationen, Knowhow, Preise, Kon-ditionen, sind uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht für Informationen, die dem Kunden bereits bekannt oder öffentlich zugänglich waren oder von denen er anderweitig Kenntnis erlangt hat oder wenn der Kunde aufgrund eines Gesetzes oder der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde dazu verpflichtet ist, die Informationen mitzuteilen und/oder darüber zu in-formieren.
(2) Es ist nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Genehmigung gestattet, auf die mit uns beste-hende Geschäftsverbindung in Informations- oder Werbe-material Bezug zu nehmen.
(3) Der Kunde hat diese Geheimhaltungsverpflichtungen ebenfalls seinen Subunternehmern, die er für die Ausfüh-rung des Vertrags mit uns beauftragt, aufzuerlegen.
§ 5 Fristen für Lieferungen und/oder Leistungen und Verzug; höhere Gewalt
(1) Fristen und Termine für Lieferungen und/oder Leistun-gen (nachfolgend „Lieferfrist(en)“) sind nur dann verbind-lich, wenn sie von uns ausdrücklich in Textform als ver-bindlich bestätigt werden. Versandtermine bzw. Lieferfristen werden individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
(2) Der Beginn der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Ein-gang sämtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Freiga-ben, der vom Kunden zu liefernden Unterlagen, die Abklä-rung aller technischen Fragen sowie die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen und Oblie-genheiten des Kunden voraus. Werden diese Vorausset-zungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Liefer-frist entsprechend einschließlich einer angemessenen Wiederanlauffrist; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands, stellt er uns auf Anfrage Nachweise über das Gelangen der Ware(n) in sein Steuergebiet zur Verfü-gung. Bleibt ein angefragter Nachweis aus, so gehen die Mehrkosten mangels Nachweisbarkeit der Umsatzsteuer-freiheit von Ausfuhr- oder innergemeinschaftlicher Lieferun-gen zu Lasten des Kunden.
(3) Ferner steht die Vertragserfüllung unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontroll-bestimmungen, Embargos oder sonstige Sanktionen ent-gegenstehen. Der Kunde verpflichtet sich, alle Informatio-nen und Unterlagen beizubringen, die für die Aus-fuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfah-ren verlängern die Lieferfrist entsprechend einschließlich einer angemessenen Wiederanlauffrist; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. Stehen unserer Vertragserfüllung Umstände im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 entgegen, wird der Kunde uns etwaige Aufwendungen und Schäden ersetzen, die uns durch die Bestellung des Kun-den entstanden sind; dies gilt nicht, soweit wir diese Um-stände zu vertreten haben.
(4) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus anderen Grün-den, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere durch die unter Ziffer a) bis c) genannten Gründen, nicht einhalten können, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Zu den anderen Gründen zählen insbe-sondere die folgenden:
(a) höhere Gewalt, wie z.B. Naturkatastrophen, Erdbeben, hoheitliche Verfügungen, Transportbeschränkungen, Be-schränkungen des Energieverbrauchs, allgemeiner Mangel an Rohstoffen, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung, oder
(b) Virus- oder sonstige Angriffe Dritter auf unser IT-System, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaß-nahmen üblichen Sorgfalt erfolgten oder
(c) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung durch Unterlieferanten.
(5) Im Falle einer Verlängerung der Lieferfrist gemäß § 5 Abs. 2 bis § 5 Abs. 4, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt berechtigt. Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung lediglich unerheblich ist.
(6) Im Falle einer Verlängerung der Lieferfrist nach § 5 Abs. 2 bis § 5 Abs. 4, die der Kunde zu vertreten hat, können wir eine Vertragsstrafe in Höhe von 3 5% des jeweiligen Auftragswertes, je nach Schwere des Verschuldens, gel-tend machen. Die Geltendmachung eines darüberhinaus-gehenden Schadens bleibt unberührt.
(7) Für den Eintritt des Lieferverzuges ist in jedem Fall eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde ab der zweiten vollende-ten Woche des Verzuges für jede weitere Woche pauscha-lierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen, sofern er glaubhaft macht, dass ihm durch den Verzug ein Scha-den entstanden ist: Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% (null Komma fünf Prozent) des Nettopreises (Auftragswert), insgesamt jedoch höchstens 5% (fünf Prozent) des Auf-tragswerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt je-doch der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden tat-sächlich gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringe-rer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(8) Sowohl Ansprüche des Kunden auf Ersatz des Verzö-gerungsschadens wegen Lieferverzugs als auch weitere Schadensersatzansprüche, die insgesamt über die in § 5 Abs. 5 dieser ALB hinausgehen, sind in allen Fällen des Lieferverzugs, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist zur Lieferung und/oder Leistung ausgeschlossen.
(9) Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzli-chen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn der Schaden, der durch den Lieferverzug entstanden ist, die in § 5 Abs. 5 dieser ALB festgesetzte Grenze übersteigt.
(10) Eine Änderung zum Nachteil der Beweislast des Kun-den ist mit den vorstehenden Bestimmungen nicht verbun-den.
(11) Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen, inner-halb einer angemessenen Frist, zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung und/oder Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung und/ oder Leis-tung besteht.
(12) Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen sind zuläs-sig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme und An-nahmeverzug
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Liefe-rung (a) bei Inlandslieferungen EXW (Ex Works) Lieferort am SPINNER Standort, Aiblinger Straße 30, 83620 Wes-terham INCOTERMS 2020 und (b) bei Lieferungen ins Ausland FCA Verladerampe INCOTERMS 2020.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht wie folgt auf den Kunden über:
(a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage gemäß EXW mit Bereitstellung der Ware am Lieferort;
(b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in den Betrieb des Kunden oder von diesem benannten Montageort, sofern ein Probebetrieb in Textform vereinbart ist, nach mängelfreiem Probebetrieb, sofern sich der Probebetrieb bzw. die Übernahme unverzüglich an die Aufstellung oder Montage anschließen. Andernfalls geht die Gefahr bereits mit der betriebsbereiten Aufstellung oder Montage auf den Kunden über.
(3) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. (4) Ist eine Abnahme vereinbart, hat der Kunde diese unverzüg-lich, jedoch spätestens innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach Fertigstellung und Anzeige der Abnahmebereitschaft durch uns vorzunehmen. Soweit der Kunde die Abnahme nicht fristgemäß durchführt oder diese unberechtigt ver-weigert, so gilt die Abnahme als erfolgt. Der Abnahme steht die Ingebrauchnahme der Ware – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – gleich.
(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, verletzt er schuldhaft eine Mitwirkungshandlung, oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertreten-den Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen. Dies schließt Mehr-aufwendungen ein. Im Falle eines Grundes nach Satz 1 darf, beginnend ab dem ersten Tag nach Anzeige der Ver-sandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 0,5% (Null Kom-ma Fünf Prozent) des Rechnungsbetrages für jeden ange-fangenen Monat berechnet werden; das Lagergeld wird auf höchstens 5% (fünf Prozent) des Rechnungsbetrags be-grenzt. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkos-ten bleibt den Parteien unbenommen. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt uns unbenommen.
(6) Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
(7) Ist ein Liefertermin genannt, so bezeichnet dieser den voraussichtlichen Termin und stellt keinen Fixtermin dar.
§ 7 Aufstellung und Montage
Sind Aufstellung und Montage Gegenstand unserer Leis-tungen, so gilt:
(1) Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
(a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Neben-arbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
(b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
(c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle ein-schließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
(d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschi-nenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genü-gend große, geeignete trockene und verschließbare Räu-me und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen an-gemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Kunde zum Schutz unseres Besitzes oder des Besitzes unseres Subauftragnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes bzw. des eigenen Personals ergrei-fen würde und
(e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
(2) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
(3) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellun-gen und Gegenstände, einschließlich Bedienungsanleitun-gen, Beschreibungen und Stücklisten, an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden. Kosten für Hin- und Rück-sendungen erfolgen zu Lasten des Kunden. Alle Vorarbei-ten müssen vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsge-mäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrtswege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
(4) Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetrieb-nahme durch von uns oder unserem Subauftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in ange-messenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von uns oder unseres (beauftragten) Montagepersonals zu tragen.
(5) Es bleibt uns überlassen zu entscheiden, wo die Leis-tungen erbracht werden, soweit sie nicht nur an einem Ort durchgeführt werden können.
(6) Der Kunde hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeits-zeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Auf-stellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
§ 8 Preise und Zahlungsbedingungen; Auftragsstor-nierung; Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
(1) Für Lieferungen – ohne Aufstellung oder Montage beim Kunden – gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Ver-tragsschlusses aktuellen Preise, jeweils in Euro (€), und zwar EXW zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Hinzu kommen sämtliche Steuern, Zölle oder Abgaben sowie Konsulats- und Legalisierungsgebüh-ren, die gegebenenfalls abweichend vom anwendbaren Recht (siehe § 19) nach einer anderen Rechtsordnung zwingend anfallen sowie Verpackungskosten, soweit nicht bereits im Preis explizit inbegriffen.
(2) Für die Berechnung von Leistungen (z.B. Aufstellung oder Montage) gilt unsere Preisliste in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Kos-tenvoranschläge sind unverbindlich und werden nach gesonderter Vereinbarung erstellt. Die Kosten für die Er-stellung von Kostenvoranschlägen sind im Preis enthalten, soweit nicht anders vereinbart. Sie sind vom Kunden zu tragen, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
(3) Rechnungen sind binnen 30 Tagen ab Zugang ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig.
(4) Wir behalten uns vor, Zahlungssicherheiten und/oder Vorauszahlungen auf die Lieferung und/oder Leistung zu verlangen.
(5) Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vor-schriften.
(6) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehal-tungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräf-tig festgestellt, unbestritten ist oder auf Gewährleistungs-ansprüchen beruht.
(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf die Vergütung durch mangelnde Leis-tungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsver-weigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträ-gen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelan-fertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Frist-setzung bleiben unberührt.
(8) Eventuell vereinbarte Preisnachlässe auf die im Vertrag ausgewiesenen Preise oder Rabatte gleich welcher Art entfallen, sofern der Kunde mit seinen Zahlungs- und Ab-nahmeverpflichtungen ganz oder teilweise in Verzug gerät.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung sämtlicher unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbezie-hung („Gesicherte Forderungen“) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren („Vorbehaltsware“) vor, soweit dies nach dem Recht des Landes, in dessen Gel-tungsbereich sich die Vorbehaltsware befindet, zulässig ist.
Lässt dieses Recht den Eigentumsvorbehalt an der Vorbe-haltsware nicht zu, gestattet jedoch den Vorbehalt ähnlicher Rechte, so sind wir berechtigt, diese Rechte geltend zu machen. Der Kunde verpflichtet sich, alle Maßnahmen zum Schutz des Eigentums oder der Sicherheitsinteressen an der Vorbehaltsware zu unterstützen.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der Gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbeson-dere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentums-vorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzli-chen Vorschriften entbehrlich ist. In der Rücknahme der Ware beziehungsweise der Geltendmachung des Eigen-tumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn wir hätten dies ausdrücklich erklärt.
(4) Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Wa-ren mit anderen Sachen entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwer-ben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Etwaige Kosten, die uns im Zusammenhang mit der Durchsetzung unserer Ansprüche als Miteigentümer entstehen, trägt der Kunde.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeug-nisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwai-gen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns widerruflich ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forde-rung nicht einzuziehen, solange der Kunde nicht in Zah-lungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insol-venzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetrete-nen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehöri-gen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unse-re Gesicherten Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 10 Software
(1) Wir räumen dem Kunden das nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare Recht ein, vertragsgegenständliche Computerprogramme und die dazugehörige Dokumentation (nachfolgend gemeinsam „Software“) ausschließlich für den Betrieb der dafür be-stimmten oder mitgelieferten Hardware und nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu nutzen. Dieses Nutzungs-recht besteht, sofern nicht vertraglich begrenzt, zeitlich unbefristet.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software über die vereinbarte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen. Von dem Nutzungsrecht sind insbeson-dere nicht das Recht zur Vermietung, Verleihung, Verbrei-tung, öffentlichen Wiedergabe oder anderweitigen Zurver-fügungstellung an Dritte umfasst. Eine Vervielfältigung ist nur gestattet, sofern die Anfertigung einer Sicherungskopie oder dies für den Betrieb der dafür bestimmten oder mitge-lieferten Hardware erforderlich ist.
(3) Der Kunde ist grundsätzlich nicht befugt, die Software ganz oder teilweise zu bearbeiten, zu disassemblieren oder anderweitig zur Erlangung des Quellcodes zurückzuentwi-ckeln. Dies gilt nicht für Änderungen, die für die Berichti-gung von Fehlern notwendig sind, sofern wir uns mit der Behebung des Fehlers in Verzug befinden, die Fehlerbesei-tigung ablehnen oder sonst zur Fehlerbeseitigung außer Stande sind. Die vollständige Entfernung der Software von einer, mehrerer oder allen Datenverarbeitungsanlagen gilt nicht als Änderung.
(4) Eine Dekompilierung und Vervielfältigung ist zulässig, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass wir die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemesse-ner Frist zugänglich gemacht haben.
(5) Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form („object code“) und ohne Quell-code („source code“) und Quellcodedokumentation.
(6) Alle sonstigen Rechte verbleiben bei uns.
(7) Soweit wir dem Kunden Software überlassen, für deren Nutzung wir nur ein abgeleitetes Recht besitzen (Fremd-software), gelten zusätzlich zu den hier vereinbarten Rege-lungen auch die mit unserem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen. Soweit dem Kunden Open Source Software überlassen wird, gelten die Bestimmungen, denen die Open Source Software unterliegen, vorrangig vor den Bestimmungen dieser ALB. Soweit die Nutzungsbedingun-gen für die Open Source Software dies zwingend vor-schreiben, überlassen wir dem Kunden auch den Quell-code. Auf das Vorhandensein und die Nutzungsbedingun-gen von Fremdsoftware werden wir an geeigneter Stelle hinweisen.
§ 11 Sachmängelansprüche des Kunden
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sachmängeln (ein
schließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachge-mäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt blei-ben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress ge-mäß §§ 478, 479 BGB).
(2) Eine Sachmängelhaftung ist z.B., jedoch nicht abschlie-ßend, ausgeschlossen bei Abnutzung, übermäßiger Bean-spruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, man-gelhafter Montagearbeiten, die nicht durch uns verursacht sind, der Wahl eines ungeeigneten Montageortes oder anderer chemischer, elektrischer oder elektrochemischer Einflüsse, die nicht unserem Verantwortungsbereich zuzu-ordnen sind. Ebenso ist eine Sachmängelhaftung ausge-schlossen bei unsachgemäß vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder von diesem beauftragte Dritte.
(3) Grundlage unserer Sachmängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen, von uns öffentlich bekannt gemacht oder in gleicher Weise wie diese ALB in den Vertrag einbezogen wurden.
(4) Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Sachmangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen sonstiger Dritter über-nehmen wir keine Haftung.
(5) Die Sachmängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rüge-pflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Sachmangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich und detailliert Anzeige zu machen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, jedoch spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Ware bzw. Abnahme schriftlich zu rügen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung des Mangels erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.
(6) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, so können wir nach unserer Wahl zunächst den Sachmangel beseitigen (Nach-besserung) oder eine mangelfreie Sache liefern (Ersatzlie-ferung), sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gemäß § 5 vorlag. Davon unberührt bleibt unser Recht, die Nacherfüllung zu verweigern.
(7) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Sachmangel angemessenen Teil des Kauf-preises zurückzubehalten.
(8) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu überge-ben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erfor-derlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir nur insoweit, als diese nicht unverhältnismäßig sind, das ist insbesondere der Fall, wenn die gelieferte Ware entgegen ihres bestim-mungsmäßigen Gebrauchs an einen anderen als den Lieferort verbracht worden ist. Sofern die Ware an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, tragen wir nur diejenigen Aufwendungen, die entstanden wären, wenn der Kunde diese Verbringung unterlassen hätte.
(10) Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kun-den als unberechtigt heraus, können wir die uns hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
(11) In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Be-triebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforder-lichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entspre-chende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(12) In allen sonstigen Fällen ist uns die Gelegenheit zur zweimaligen Nacherfüllung zu geben. Wenn die Nacherfül-lung zweimalig fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacher-füllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist er-folglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde von dem Einzelauftrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem uner-heblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(13) Bei Software liegt kein Sachmangel vor, wenn er in der dem Kunden zuletzt überlassenen Version der Software nicht auftritt und die Verwendung dieser Version zumutbar ist. Ferner liegt kein Sachmangel vor, wenn der Mangel auf folgenden Ursachen beruht:
(a) Inkompatibilität mit der vom Kunden verwendeten Da-tenverarbeitungsumgebung, es sei denn, die Datenverar-beitungsumgebung entspricht unseren Vorgaben,
(b) Benutzung der Software zusammen mit der Software Dritter, sofern wir dies nicht ausdrücklich schriftlich gestat-ten oder
(c) unsachgemäße Nutzung oder Pflege der Software durch den Kunden oder Dritte.
(14) Sofern kein Gewährleistungsanspruch besteht, teilen wir dem Kunden die voraussichtlichen Kosten der Repara-tur bzw. eines Austausches des Geräts mit. Ein Reparatur-auftrag kommt mit Beauftragung durch den Kunden zu-stande.
(15) Sofern der Kunde bei Verwendung der Geräte die Instruktionen der Gebrauchsanweisung nicht beachtet oder Eingriffe, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten eigen-ständig oder durch Dritte vorgenommen hat, übernehmen wir für daraus resultierende Funktionsstörungen der Gerä-te keine Gewährleistung.
(16) Weitere Ansprüche aufgrund von Sachmängeln sind ausgeschlossen, sofern dies nicht durch zwingende ge-setzliche Bestimmungen ausgeschlossen ist. Eine Ände-rung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 12 Rechtsmängelansprüche des Kunden
(1) Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von Rechten Dritter, insbesondere auch von gewerblichen Schutzrech-ten und Urheberrechten (nachfolgend „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch uns erbrachte, vertragsgemäß ge-nutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprü-che erhebt, haften wir im Rahmen der gemäß § 15 be-stimmten Verjährungsfrist wie folgt:
(a) Wir werden nach unserer Wahl entweder ein Nutzungs-recht erwirken, die Ware so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, steht dem Kunden ein Rücktritts- oder Minderungsrecht zu.
(b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde uns unverzüglich über vom Dritten geltend gemachten Ansprüche verständigt, diesbezügliche Ansprüche nicht anerkennt und uns alle Abwehr- und Ver-gleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
(2) Wir haften nicht, soweit der Kunde die Schutzrechtsver-letzung zu vertreten hat.
(3) Ferner haften wir nicht, soweit die Schutzrechtsverlet-zung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung durch den Kunden oder dessen Kunden verändert oder zusammen mit Produkten Dritter eingesetzt wird.
(4) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Best-immungen des § 12 entsprechend.
(5) Weitergehende oder andere als die in diesem § 12 geregelten Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind die Fälle der zwingenden Haf-tung. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht ver-bunden.
§ 13 Sonstige Haftung; Schadensersatz
(1) Durch die Beschaffenheit des Internets können wir nicht garantieren, dass unser Online-Shop ohne Unterbrechung verfügbar ist. Der Zugriff kann zudem gelegentlich unter-brochen oder beschränkt sein, um Instandsetzungen, Wartungen oder die Einführung von neuen Einrichtungen oder Services zu ermöglichen.
(2) Soweit nicht anderweitig in diesen ALB geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus wel-chem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Dies gilt ausdrücklich auch für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
(3) Die unter § 13 Abs. 2 sowie andere in diesen ALB gere-gelten Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen gelten nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
(a) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) bei Vorsatz für alle von uns (einschließlich unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen) verursach-ten Schäden,
(c) bei grober Fahrlässigkeit für alle von uns (einschließlich unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen) verursachten Schäden,
(d) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
(e) bei zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsge-setz,
(f) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
(g) sofern wir eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinal-pflicht) verletzt haben. Wesentlich ist eine Vertragspflicht, wenn deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. In diesen Fällen ist der Schadensersatzanspruch jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht einer der anderen vorgenannten Fälle vorliegt.
(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kun-den ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(5) Bei Servicearbeiten an Geräten des Kunden, die der Kunde uns z. B. zur Kalibrierung zusendet, erfolgt die Ein-sendung des Geräts auf Kosten und Gefahr des Kunden. Wir haften nicht für Transportschäden.
§ 14 Retourenmanagement
(1) Der Kunde kann Waren erst nach Zuteilung einer Rücksendenummer (Return Material Authorization – RMA) zurückschicken. Hierfür füllt der Kunde das auf unserer Internetseite abrufbare RMA-Formular aus (https://www.spinner-group.com/de/kontakt/warenruecksendung).
(2) Nach Erhalt eines vollständig ausgefüllten RMA-Formulars prüfen wir die Angaben und werden dem Kunden eine RMA-Nummer zuteilen und uns innerhalb angemesse-ner Frist mit dem Kunden für die weitere Abwicklung in Verbindung setzen.
§ 15 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangel-haftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjäh-rungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Heraus-gabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Scha-densersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regel-mäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) wür-de im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 16 Gewerbliche Schutzrechte
(1) Alle Informationen, Daten und Schriftstücke, gleich welcher Form, die wir durch den Kunden erhalten und diesem zuvor gehörten oder ihm im Rahmen einer Lizenz zur Verfügung gestellt wurden, verbleiben im Eigentum des Kunden.
(2) Alle Informationen, Daten und Schriftstücke, gleich welcher Form, die in unserem Eigentum stehen, oder die wir im Rahmen einer Lizenz dem Kunden zur Verfügung stellen, verbleiben in unserem Eigentum.
(3) Für alle Informationen, Daten, Schriftstücke, Erfindun-gen und andere Arbeitsergebnisse, gleich welcher Form, ob verkörpert oder nicht, die wir, alleinig oder gemeinsam mit Arbeitnehmern und/oder Unterauftragnehmern bei der Durchführung dieses Vertrages entwickeln, gilt: Wir bleiben alleiniger Inhaber an allen bekannten oder hiernach entste-henden Rechten und Knowhow.
§ 17 Keine Wiederausfuhr nach Russland und Weiß-russland (Belarus)
Nach den EU-Verordnungen Nr. 833/2014 und Nr. 765/2006 gilt:
(1) Der Kunde darf Güter, die von uns geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Art. 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder nach Belarus oder zur Ver-wendung in der Russischen Föderation oder in Belarus verkaufen, ausführen oder reexportieren.
(2) Der Kunde wird sich nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass der Zweck von § 17 Abs. 1 nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
(3) Der Kunde hat einen angemessenen Überwachungs-mechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um Verhaltensweisen von Dritten in der nachgelagerten Han-delskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck von § 17 Abs. 1 vereiteln würden.
(4) Jeder Verstoß gegen § 17 Abs. 1, 2 oder 3 stellt eine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht dar, die uns berechtigt, angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Beendigung des jeweiligen Vertrags.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich über etwai-ge Probleme mit der Einhaltung der Verpflichtung nach diesem § 17 zu informieren, einschließlich etwaiger ein-schlägiger Aktivitäten Dritter, die dessen Zweck vereiteln könnten. Der Kunde wird uns Informationen über die Einhal-tung der Verpflichtungen aus diesem § 17 innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung zur Verfügung stellen.
(6) Im Fall eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 sind wir verpflichtet, die zuständigen Behörden zu informieren.
§ 18 Datenschutz
Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind unserer Datenschutzerklärung (https://www.spinner-group.com/de/datenschutz) zu entnehmen.
§ 19 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese ALB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort ist unser jeweiliger Firmensitz, sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart.
(3) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang dem Vertragsver-hältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in München. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kun-den zu erheben.